Picco - bello  Gerstkamp
                   Fahrzeugaufbereitung

Unsere geltenden AGb's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auto Aufbereitung „PiccoBello - Gerstkamp“

Stand September 2021

§1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Für alle zwischen der Auto Aufbereitung PiccoBello - Gerstkamp und Dritten abgeschlossenen Verträge liegen folgende „Allgemeine Geschäftsbedingungen" zugrunde. Es sind hiervon insbesondere die Verträge der Geschäftsbereiche der Autowäsche, Motorwäsche und Fahrzeugaufbereitung umfasst.

2. AGBs des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Diese AGBs gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Insbesondere werden mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Angestellten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Vereinbarungen, die von diesen AGBs abweichen, bedürfen der Schriftform.

§2 Terminvereinbarungen

1. Jede Vereinbarung eines Termins durch den Kunden bei dem der Auftragnehmer für eine Autowäsche, Motorwäsche oder Fahrzeugaufbereitung, welche durch den Auftragnehmer bestätigt wurde, wird als Auftragserteilung angesehen.

2. Die Terminfestlegung hinsichtlich der Fertigstellung der Autowäsche, Motorwäsche oder Fahrzeugaufbereitung erfolgt nach vorhergehender Absprache im Einverständnis vom Kunden und Auftragnehmer. Der Kunde hat Aufträge, welche unverzüglich zu erledigen sind, vorab gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer behält sich die Annahme solcher Eilaufträge – jeweils unter Berücksichtigung der Auftragslage- vor.

3. Die Nichteinhaltung eines Termins, durch den Kunden, ohne wichtigen Grund berechtigt den Auftragnehmer zur Erhebung des dadurch entstehenden Schadens.

§3 Reklamationen/ Gewährleistung/ Sachmängel

Der Auftraggeber hat spätestens vor dem veranlassen des Geländes die durchgeführten Leistungen des Auftragnehmers zu überprüfen und etwaige Einwendungen oder Beschädigungen unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Etwaige Schäden werden fotografisch vom Kunden oder vom Auftragnehmer festgehalten. Der Auftragnehmer hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung sofern die Einwendungen bzw. die Reklamationen berechtigt sind.

§4 Sachmängelhaftung

1. Schadenersatzansprüche, welche im Zusammenhang mit vom Auftragnehmer angeblich verursachten Lackschäden oder sonstige geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, wenn diese Schäden ihren Ursprung in schadhaften Materialien haben. Dies ist zum Beispiel bei Steinschlägen, Lackabplatzungen, Brandlöchern und Kratzern der Fall.

2. Der Kunde wird durch den Auftragnehmer bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, darauf hingewiesen, dass ggf. aggressive Chemikalien eingesetzt werden, welche zur Verblassungen oder Abweichungen der Farbe führen können. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem Autragsformular, eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

3. Eine Haftung für Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an den betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z. B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, nachgerüstete Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur, Zubehör oder nachgerüstete Spoiler u. a.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, ist ausgeschlossen.

4. Motor- und Motorraumwäschen werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtung durchgeführt. Eine Haftung des Auftragnehmers bei Fahrzeugen, welche nicht über eine solche vollumfängliche Elektrikabdichtung verfügen, bei denen jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Kundens eine solche Motorwäsche durchgeführt wurde, ist ausgeschlossen. Mit der Auftragserteilung zur Motor- und Motorraumwäsche bestätigt der Auftraggeber die einwandfreie Elektroabdichtung sämtlicher elektronischen Teile im Motorenraum bzw. in seinem Fahrzeug.

5. Der Kunde hat bei Auftragserteilung den Auftragnehmer auf empfindliche Elektrobauteile hinzuweisen bzw. dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken.

6. Im Übrigen sind Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden (im Folgenden Schadenersatzansprüche genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss der Regelungen des §4 gelten nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.

§5 Auftragserteilung / Auftragsausführung

1. Der Kunde hat vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug die Auftragsformulare des Auftragnehmers zu unterzeichnen. Die Auftragsformulare umfassen die Auftragsbestätigung, die Bestätigung über die abgedichteten Elektroteile einschließlich des Warnhinweises, der Hinweis über die Verwendung von Chemikalien, sowie eine Beschreibung der vorhandenen Schäden am Fahrzeug.

2. Der Auftragnehmer behält sich rechtliche Schritte vor, soweit durch den Kunden Schadenersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend gemacht werden, welche sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.

3. Mit dem Aushändigen des Auftragformulars, jeglicher Form, akzeptiert der Kunde die AGBs und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltenen außerordentlichen Vereinbarungen des Auftragnehmers.

§6 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

1. Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich auf Rechnung. Die Rechnung des Auftragnehmers ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Dies gilt, soweit keine anderen Skontovereinbarungen getroffen wurden. Die Zahlungen müssen zum Fälligkeitstermin auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Abweichende Bedingungen sind nur nach besonderer Vereinbarung möglich. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen bei Verbrauchern (§13 BGB) in Höhe von 5%, bei Unternehmern (§14 BGB) in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Etwaige bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs- oder Zahlungsverzug (§286 BGB) und bei gerichtlichen Betreibungen in Wegfall.

3. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§7 Preise / Preiskalkulation

1. Die Preise des Auftragnehmers sind grundsätzlich abhängig vom Zustand bzw. vom Verschmutzungsgrad des Fahrzeuges. Alle angegebenen Preise, sofern sie nicht mit dem Kunden abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit einem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad.

2. Preisangaben des Auftragnehmers dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand von den Preislisten abweichen.

3. Bei gravierenden Verschmutzungen des Fahrzeuges (z. B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc.), bei welchen der Auftragnehmer spezielle Behandlungen anwenden muss, ist der Auftragnehmer berechtigt, die für die spezielle Behandlungen entstehenden Mehrkosten auf den Kunden umzulegen. Die Mehrkosten werden bei Auftragserteilung auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, wo ist der Kunde unverzüglich über die entstehenden Mehrkosten in Kenntnis zu setzen. Die Auftragserteilung zur Beseitigung der gravierenden Verschmutzungen gegen Mehrkosten kann in diesem Fall telefonisch erteilt werden.

4. Die Preise der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftragsformular festgehalten bzw. vermerkt.

5. Hat der Auftragnehmer nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, z. B. Transportkosten, Reisekosten.

§8 Fahrzeugüberführung

1. Fahrzeugüberführungen durch den Auftragnehmer ( Abholung und Zustellung des zu reinigenden Fahrzeuges) werden separat zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer vereinbart. Die Kosten für die Fahrzeugüberführung richten sich nach der Entfernung und werden vor Auftragsannahme mit dem Kunden abgesprochen bzw. diesem mitgeteilt.

2. Das Fahrzeug des Kundens ist im Zeitraum der Überführung über die Haftpflichtversicherung des Auftraggebers versichert. Die Fahrzeugüberführung beginnt mit der Abholung und endet mit der Übergabe des Fahrzeuges.

§9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ist der Kunde Kaufmann und / oder Unternehmer (§14 BGB), ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kundens zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht.

3. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

§10 Teilwirksamkeit / Verbindlichkeit des Vertrages

Sollte eine Bestimmung in diesen AGBs unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Vertrag bleibt in diesem Fall in den übrigen Teilen verbindlich. 

 
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